Wie heißt es so schön...ein bischen was bleibt immer hängen. Naja, kann es mir eigentlich auch nicht vorstellen.
Wäre sein Wohnsitz in Deutschland gewesen, hätte man ihn zumindest auch nicht festgenommen bzw. in U-Haft gesteckt.
Doch, hätte man sicherlich.
Als Person des öffentlichen Lebens, kann davon ausgegangen werden, dass er Vermögen oder Kontakte oder beides hat, so dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verdunkelungsgefahr in Betracht kommen. Des Weiteren wird bei Vergewaltigung im Allgemeinen von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen, so dass nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO ein Haftgrund besteht.