Wenn es so stimmt, wie es in der TZ steht, dann haut das nie im Leben hin.
Selbst, wenn das AG davon ausgeht, dass § 32 StGB (Notwehr) nicht zutrifft, dann wenigstens § 33 (Überziehung der Notwehr aus Angst bleibt straffrei) oder es ist ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 nach dem die Körperverletzung (die auch nicht gefährlich sein dürfte) straffrei bleibt, wenn er damit Leib und Leben anderer Personen oder der eigenen schützen wollte.
Auch, dass die Situation bereinigt ist, ist totaler Schwachsinn, gem. § 127 StPO hat jederman das Recht andere Personen festzunehmen, bis Beamte der Polizei eintreffen, wenn der Täter flüchten will.
Er hätte in Berufung, Revision und was weiß ich nicht alles gehen sollen. Selbst, wenn die Richter am AG kein Plan haben, die am LG schon und wenn die auch nicht, dann die am OLG oder BGH.