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JVA Landsberg - Bundi, Breno, Hoeneß und Co.

Begonnen von BorussenZwerg, 10. März 2014, 10:57:45

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Schappi

Zitat,,Nach Gesprächen mit meiner Familie habe ich mich entschlossen, das Urteil des Landgerichts München II in meiner Steuerangelegenheit anzunehmen. Ich habe meine Anwälte beauftragt, nicht dagegen in Revision zu gehen. Das entspricht meinem Verständnis von Anstand, Haltung und persönlicher Verantwortung. Steuerhinterziehung war der Fehler meines Lebens. Den Konsequenzen dieses Fehlers stelle ich mich.

Außerdem lege ich mit sofortiger Wirkung die Ämter des Präsidenten des FC Bayern München eV und des Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG nieder. Ich möchte damit Schaden von meinem Verein abwenden. Der FC Bayern München ist mein Lebenswerk und er wird es immer bleiben. Ich werde diesem großartigen Verein und seinen Menschen auf andere Weise verbunden bleiben, solange ich lebe.

Meinen persönlichen Freunden und den Anhängern des FC Bayern München danke ich von Herzen für ihre Unterstützung."

Sunlion79

Ja, das ist für sein Ansehen das Beste was er machen kann. :ok:

Dann sitzt er jetzt eben seine 2-3 Jahre ab, kommt mit 65 als freier Mann zurück und kann den Rest seines Lebens genießen. Gibt schlimmere Schicksale.
-"Was magst du nicht an Teamarbeit?"
-"Das Team."

dAb

AJFM:
Meister: 1, 5, 6, 7, 13, 16, 28, 32
Pokal: 23, 32
Supercup: 8, 14, 17, 20, 26

:joint:

Schappi

Er kann wohl nach der Hälfte auf Bewährung raus- und schon nach einigen Monaten in den offenen Vollzug kommen. Ich denke, Frühjahr 2015 ist er schon wieder "draußen".

Schappi

Die Bayern-Seite bricht doch wieder zusammen :D

Lupito


dAb

#231
Zitat von: Löwenfan am 14. März 2014, 10:26:30
Er kann wohl nach der Hälfte auf Bewährung raus- und schon nach einigen Monaten in den offenen Vollzug kommen. Ich denke, Frühjahr 2015 ist er schon wieder "draußen".

Kann nicht sein. Zur Bewährung nach der Hälfte der Strafe geht nur bei Strafen bis maximal zwei Jahre.
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Pokal: 23, 32
Supercup: 8, 14, 17, 20, 26

:joint:

Sunlion79

Zitat von: dAb am 14. März 2014, 10:45:30
Kann nicht sein. Zur Bewährung geht nur bei Strafen bis maximal zwei Jahre.

Wäre die Strafe dann ja.
-"Was magst du nicht an Teamarbeit?"
-"Das Team."

dAb

#233
Nein, es zählt die gesamte Freiheitsstrafe.

§57 StGB
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:joint:

Schappi

Zitat von: dAb am 14. März 2014, 10:45:30
Kann nicht sein. Zur Bewährung geht nur bei Strafen bis maximal zwei Jahre.

Wenn er schon etwas im Knast war, kann er irgendwann vorher auf Bewährung raus.

Von vornherein auf Bewährung geht nur bei max. 2 Jahren, also so, dass man gar nicht rein muss

dAb

#235
Les doch einfach den Paragraphen. ;)
Er kann bei 2/3 vorher raus.

Habe mich falsch ausgedrückt. Meinte eigentlich:

ZitatKann nicht sein. Zur Bewährung nach der Hälfte der Strafe geht nur bei Strafen bis maximal zwei Jahre.
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:joint:

clubdobby

Zitat von: Löwenfan am 14. März 2014, 10:19:23
hui. Er will wohl wirklich reinen Tisch machen und das alles hinter sich bringen. :ok:

Mir kommt es eher so vor, als ob er noch mehr zu verheimlichen hat, und das durch die Revision raus gekommen wäre, deswegen geht er lieber gleich in Bau  :wand:

dAb

ZitatChristoph Metzelder        ✔ @CMetzelder

Respekt vor dieser Entscheidung, Uli Hoeneß! Und ich hoffe, dass ihm dieser, trotz seiner Verfehlungen, nun auch zuteil wird! #Hoeneß
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:joint:

Kleeblattkev

Zitat von: clubdobby am 14. März 2014, 10:56:08
Mir kommt es eher so vor, als ob er noch mehr zu verheimlichen hat, und das durch die Revision raus gekommen wäre, deswegen geht er lieber gleich in Bau  :wand:

Das Gefühl hab ich irgendwie auch
SpVgg Greuther Fürth :cool:

Schappi

Zitat(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
    zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
    dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
    die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
    die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
    die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Was sind denn die übrigen Voraussetzungen? 1,2 und 3? Und warum sind sie übrig? Übrig von was? :kratz: